Seit Juni 2021 sind in der EU der Verzehr von Insekten zugelassen. Im Januar 2023 wurden zwei neue Verordnungen in Bezug auf den Einsatz von Insekten in Lebensmitteln beschlossen. Diese bewilligen zum einen entfettetes Pulver aus der Hausgrille und zum anderen Larven des Getreideschimmelkäfers.
Die Verarbeitung von Insektenbestandteilen stellt in der Lebensmittelbranche jedoch keine Neuerung dar. Tierische Zusatzstoffe wie Karmin (E120), ein rotes Farbpigment aus der Schildlaus, und Schellack (E904), das Sekret der Schildlaus, sind bereits seit mehreren Jahren in vielen bekannten Lebensmittelprodukten wie Schoko-Bons, Hitschies und M&M's vorhanden.
Die Zulassung beruht auf Studien (EFSA), die darlegen, dass jene Insektenbestandteile nicht gesundheitsgefährlich seien und hochwertige Proteine und ungesättigte Fettsäuren enthalten würden. Daher seien sie nährwerter und umweltfreundlicher als Fleisch.
Die bewilligten Instektenbestandteile können ab sofort z.B. in folgende Lebensmittel zugesetzt werden: Teigwaren, Suppen, Pizzen, Keksen, Saucen, Müslis, Chips und weiteren Snacks.
Wie erkennt man Insekten in Lebensmitteln?
Hierfür genügt ein Blick in die Zutatenliste. Denn die Deklarationspflicht in der EU sieht weiterhin bei allen Lebensmitteln vor, dass bei Produkten mit Insektenbestandteilen die eingesetzte Zutat gekennzeichnet werden muss.
Welche Zutaten enthalten Insekten?
Neue Bezeichnungen für Insekten als Zutat sind z.B.:
teilweise entfettetes Pulver aus ... (Art des Insektes)
getrocknete Larven/Pulver von ... (Art des Insektes)
Hausgrille (Acheta domesticus)
Larven des Glänzendschwarzen Getreideschimmelkäfers/Buffalowürmer (Alphitobius diaperinus)
Wanderheuschrecke (Locusta migratoria)
Larven des Mehlwurms (Tenebrio molitor/gelber Mehlwurm)
Eine zusätzliche Erleichterung bietet das V-Label von ProVeg. Bei Produkten mit diesem vegan oder vegetarisch Label dürfen keine Insektenbestandteile verarbeitet oder hinzugefügt werden. Zudem fordert die Verbraucherzentrale einen klaren Warnhinweis zu Insekten auf der Vorderseite der betroffenen Produkte
(Bildquelle: https://utopia.de/siegel/v-label/)
Gelten Insektenbestandteile der neuen Verordnungen als halal?
Die Heuschrecke galt zur Zeit des Propheten als weit verbreitete und kostbare Spezialität. In vielen Überlieferungen wird eine Erlaubnis für den Verzehr der Heuschrecke ausgesprochen. Unter den Insekten gilt daher innerhalb der sunnitischen Rechtsschulen ausschließlich für alle Arten der Heuschrecke (also auch der Grille) ein Konsens zur Halal-Konformität. Nur die Malikitische Rechtsschule sieht hervor, dass die Heuschrecke vor dem Verzehr durch einen menschlichen Eingriff (z.B. durch einen Schnitt oder durch die Abtrennung des Kopfes) getötet werden muss und nicht von selbst heraus (z.B. durch Naturzustände, Krankheiten etc.) zu Tode kommen darf.
Würmer oder Käfer gelten von der Mehrheit der Rechtsschulen als verpönt (makrûh). Dies bezieht sich auch auf die Larven jener Insekten. Ausschließlich die Malikitische Rechtsschule bewertet den Verzehr von Insekten als halal. Somit würden getrocknete Larven von Würmern und Käfern nach den Malikiten als halal und nach den weiteren drei Rechtsschulen als verpönt gelten.
Wenn der Verzehr dieser neuen Zutaten gesundheitsgefährdend wäre, wären diese eindeutig haram. Durch die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) wurden diese jedoch als gesundheitstechnisch unbedenklich eingestuft, daher könnte man diese nicht als haram bewerten.
Comments